Verhinderungspflege

Verhinderungspflege

Bild Mitarbeiterin der Sozialstation Bobingen bei der Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege greift dann, wenn die private pflegende Person ausfällt (z.B. durch Krankheit oder Urlaub). 


Dann übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Das Angebot der Pflegeversicherung gilt für längstens sechs Wochen pro Kalenderjahr. 

Das sollten Sie wissen


  • Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht erst, nachdem die Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat. 
  • Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.
  • Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
  • Wird die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr.
  • Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können im Kalenderjahr bis zu 806 Euro des noch nicht in Anspruch genommenen Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden.


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